FAZ-Artikel des BDA Vertrauensanwaltes Friedrich-Karl Scholtissek

BDA Vertrauensanwalt Friedrich-Karl Scholtissek bespricht regelmäßig in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung rechtliche Entwicklungen, die für die Berufsausübung von Architekten von Bedeutung sind.

Im Folgenden bieten wir die Artikel zum download an.


 

Der große Wurf ist möglich- Die Novellierung des Planer- und Baurechts
Der Deutsche Baugerichtstag hat sich seit seiner erstmaligen Durchführung 2006 als Spitzenveranstaltung im Baurecht etabliert. Hochkarätig besetzt tritt er alle zwei Jahre dafür ein, nachhaltig die Entwicklung eines modernen, die einzelnen Interessen der am Bau Beteiligten berücksichtigenden Baurechts zu begleiten. Die dort erarbeiten Empfehlungen deutscher Baurechtler werden auf höchster gesetzgeberischer Ebene durchaus wahrgenommen und beachtet.

Die vierte Veranstaltung findet 2012 in Hamm statt. Zentrales Thema ist die Reform des Werkvertragsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Architekten- und Ingenieurrechts. Damit wird unmittelbar an die aktuellen Vorhaben im Bundesministerium der Justiz angeknüpft, die sich mit einer etwaigen Novellierung des Werkvertragsrechts befassen.

download FAZ-Artikel vom 11.5.2012


 

Freiheit der Honorarvereinbarung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst entschieden, dass eine gänzlich freie Honorarvereinbarung getroffen werden kann, wenn die Tafelhöchst- und Mindestsätze über-, respektive unterschritten werden.

download FAZ Artikel vom 27.4.2012


 

Risiko Baugrund

Das Thema des Baugrundrisikos ist eines der zentralen im Planungs-, Ausschreibungs- und Bauüberwachungsgeschehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu in der jüngsten Entscheidung vom 8.3.2012 deutlich gemacht, dass derjenige, der relevante Bodenuntersuchungen nicht vornimmt - und sich lediglich auf Ortskenntnisse verlässt (wenn diese denn überhaupt vorliegen) - sich umfassenden Haftungsansprüchen aussetzt. Darüber hinaus gehen diese mit einem arglistigen Verhalten gleich, was wiederum dazu führt, dass auch über die üblichen Gewährleistungsfristen von 5 Jahren hinaus eine Haftung besteht. Das Haftungsrisiko ist hiermit also deutlich verschärft.

download FAZ Artikel vom 20.4.2012


 

Schallschutz
Der Schallschutz ist in mehrfacher Hinsicht für Planer von Bedeutung: einerseits bei der Beratung von Bauträgern hinsichtlich der Planunterlagen, die diesem zur Verfügung gestellt werden, wie auch, bezogen auf die Ausarbeitung von Baubeschreibungen etc. Gleichermaßen betrifft dieses Thema den Architekten im Rahmen seiner Planung, die selbstverständlich den entsprechenden Anforderungen sowohl in der Planung, der Ausschreibung, aber auch der Überwachung der Baurealisierung den Auftraggeber-Ansprüchen genügen muss.

download FAZ Artikel vom 5.4.2012


 

Auskömmliches Architektenhonorar

In einer sehr relevanten Entscheidung des BGH vom 09.02.2012 geht es um die maßgebliche – und von den Planern zumeist verkannte – Frage, wie die Bewertung des Honorars bei mehreren zu bearbeitenden Objekten vorzunehmen ist und zwar insbesondere vor dem Hintergrund, wann liegt eine Mindestsatzunterschreitung vor und wann ist von einer solchen eben nicht auszugehen. Maßgeblich ist, dass die Gesamtvergütung als Maßstab für den Mindestsatz gilt.

download FAZ Artikel vom 23.3.2012


 

Vergütungsanspruch von Bauunternehmern

In einer aktuellen Entscheidung setzt sich der BGH mit sogenannten "Null-Positionen" auseinander. Für die Architekten steht hier im Zentrum der Betrachtung, der Warnhinweis, ein umfängliches, sorgfältig aufgestelltes Leistungsverzeichnis zu erstellen. Da die Karlsruher Richter dem ausführenden Unternehmer für nicht auszuführende, aber beauftragte Leistungspositionen grundsätzlich einen Vergütungsanspruch zugestanden haben, droht die Haftung gegenüber dem nicht sorgfältig ausschreibenden Architekten.

download FAZ-Artikel vom 9.3.2012


 

Keine zusätzliche Architektenvergütung für durchschnittliche Brandschutzplanung

Mit einer wegweisenden Entscheidung bezogen auf die Brandschutzplanung, verschließt der Bundesgerichtshof den Architekten – mindestens bei einer durchschnittlichen Brandschutzplanung – die Möglichkeit, eine weitere Honorargenerierung durchzusetzen. Dies ändert sich erst dann, wenn das Brandschutzkonzept, welches vom Planer erarbeitet wird, eine spezielle Qualifikation und eine nachhaltige Arbeitsintensität erfordert. Erst dann ist der Weg für ein weiteres Honorar frei und zwar über die Vergütung gem. den beauftragten Leistungsbildern.

download FAZ Artikel vom 1.3.2012


 

Abnahme von Bauleistungen und Verjährungsfristen

In der aktuellen Entscheidung des BGH vom 12.01.2012 (Az.: VII ZR 76/11) geht es um die Thematik der Abnahme von Bauleistungen und Verjährungsfristen bezogen auf Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem ausführenden Unternehmer, wenn schon vor Abnahme entsprechende Mängelrügen bezogen auf die mangelhaften Leistungen des ausführenden Gewerkes gerügt worden sind und das Vertragsverhältnis – sei es nun vollumfänglich oder teilweise – vorzeitig mit dem ausführenden Unternehmer beendet worden ist. Für die Begleitung des Architekten im Zuge der baurechtlichen Auseinandersetzungen ist dies wiederum von Bedeutung und sollte ihm bekannt sein. 

download FAZ Artikel vom 10.2.2012


 

Unterschreitung HOAI Mindestsätze

Insbesondere für alle Planer, die entweder im Subunternehmerverhältnis für andere auftraggebende Architekten tätig sind oder für solche Architekturbüros, die sich Subplanern bedienen, ist die jüngste Entscheidung des BGH, hinsichtlich der Problematik der Unterschreitung von Mindestsätzen der HOAI von weitreichender Bedeutung, zeigt sie doch deutlich die Gefahren auf, welche entstehen, wenn die Honorarangebote unter den Mindestsätzen liegen. Sei es nun, dass die gegebenenfalls gehegte Hoffnung enttäuscht wird, später auf den Mindestsatz den Honoraranspruch anheben zu können. Gleichermaßen ist die Gefahr hier aufgezeigt, als auftragggebender Architekt, der sich Subplanern bedient, Mindestsätze vergüten zu müssen, auch wenn man sich – gerade bei Angeboten unter den Mindestsätzen – hierauf für die eigene Kalkulation gegenüber dem auftraggebenden Bauherrn verlassen hat.

download FAZ Artikel vom 20.1.2012


 

Verjährung von Abschlagsforderungen

Kurz vor Jahresende drohen Forderungen zu verjähren. Die Rechtsprechung ist nicht eindeutig hinsichtlich der Frage, inwieweit Abschlagsforderungen selbstständig verjähren und ob diese späterhin noch einmal aktivierend in eine Schlussrechnung – selbst wenn die Abschlagsforderungen verjährt sind – eingestellt werden können.  Der sichere Weg ist der, die Abschlagshonorarforderungen, die 2008 gestellt worden sind, bis zum 31.12.2011 einer Verjährungsunterbrechung zuzuführen, wie im Artikel im Einzelnen aufgeführt.

download FAZ-Artikel vom 9.12.2011


 

Bauträgerverträge

BDA Hamburg Vertrauensanwalt Friedrich-Karl Scholtissek setzt sich in seinem Artikel vom 2.12.201 mit dem jüngsten Urteil des BGH bezogen auf Bauträgerverträge auseinander. Für die Architekten ist dies insbesondere in zweierlei Hinsicht von Bedeutung. Einerseits bezogen auf die begleitende Beratung und Bauleitertätigkeit im Rahmen eines Projektes, welches von einem Bauträger errichtet wird und insoweit die Architekten auf dessen Seite eingebunden sind. Des Weiteren, wenn die Architekten auf Erwerberseite verpflichtet sind, um diesen quasi begleitend, überwachend und kontrollierend durch die einzelnen Bauphasen zu leiten. Die BGH-Richter in Karlsruhe haben nämlich deutlich gemacht, dass, bezogen auf die nur allzu häufig in Bauträgerverträgen aufgeführten Zahlungspläne, der Erwerber sich nicht nur auf die Bezugsfertigkeitsrate beschränken muss, wenn es um Einbehalte geht. Zeigen sich während des Bauablaufes – gleichgültig in welchem Stadium – Mängel am Objekt, steht dem Erwerber ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Folge ist, dass also auch schon frühzeitiger Zahlungsraten einbehalten werden können.

download FAZ-Artikel vom 2.12.2011


 

Ausführung der Bauleistung nach anerkannten Regeln der Technik

Die Ausführung der Bauleistung ist ein brisantes Thema. In der Planungs- und Baupraxis wird hierbei nicht ausreichend jeweils berücksichtigt, dass zum Zeitpunkt der Abnahme die anerkannten Regeln der Technik im Bauwerk berücksichtigt sein müssen, die zu diesem Zeitpunkt gelten. Gerade für Architekten ist dies eine besondere Herausforderung, laufen doch Planungsprozesse häufig über Jahre. Im Zuge unserer schnelllebigen und sich damit auch hinsichtlich der Informationen und auch der DIN-Regelungen ändernden Zeit, ist hier nicht selten ein mehrfacher Anpassungsprozess während der Planung, Ausschreibung aber auch während der Ausführung erforderlich.

download FAZ-Artikel vom 18.11.2011


 

"Funktionaler Mangelbegriff"

In seiner jüngsten Entscheidung vom 29.09.2011 (Az.: VII ZR 87/11) intensiviert der BGH seine Rechtsprechung zum so genannten „funktionalen Mangelbegriff“. Hiermit unterstreicht er, dass es nicht nur auf das Abarbeiten der beauftragten Leistungen und der Art der Ausführung ankommt, sondern jede Leistung auch ihre bestimmungsgemäße Funktion erfüllen muss; mithin im Gesamtkontext der Baumaßnahme zu sehen ist. Fehlt es an der erforderlichen Funktionstauglichkeit der Leistung, ist diese mangelhaft und löst Schadensersatzansprüche aus. Für die Planer ist dies sowohl bezogen auf die Bauüberwachungstätigkeiten von nachhaltiger Bedeutung, gleichermaßen aber auch bezogen auf ihre Tätigkeit hinsichtlich der Ausschreibung. Diese Rechtsprechung muss hier berücksichtigt werden.
Ebenso entfaltet diese Entscheidung auch eine Reflexwirkung auf die eigenen Leistungen der Planer, die sich ebenfalls bezogen auf die Frage der Mangelhaftigkeit oder eben ordnungsgemäßen Ausführung hieran orientieren muss, was insbesondere im Kontext von Altbausanierungen etc. eine überragende Rolle spielt. Ist hier nämlich die planerische Leistung nicht in den erforderlichen Sanierungskontext des Altbauobjektes eingebunden und erfüllt daher die eigentliche Funktion nicht, wird es insoweit ebenfalls zu entsprechenden Ansprüchen des Auftraggebers wegen mangelhafter Planungsleistungen kommen.

Download FAZ-Artikel vom 4.11.2011


 

Nicht erstelltes Bautagebuch des Architekten führt zu Honorarkürzung

Eine brandneue Entscheidung des BGH: Es geht um das vom Architekten nicht erstellte Bautagebuch. Der BGH zieht gegen den Architekten die Konsequenz, dass er sich dann eine entsprechende Honorarkürzung entgegen halten lassen muss. Die Argumentation des BGH erscheint insoweit fragwürdig, erklärt er doch einerseits, dass die Dokumentation erstrangig dem Architekten dazu diene, um dem Bauherrn nachweisen zu können, er habe die Bauüberwachung intensiv erbracht und daher stehe dem Bauherrn auch kein Herausgabeanspruch gegenüber dem Architekten bezogen auf das Bautagebuch zu. Wenn es aber quasi ein reiner Selbstzweck zur Dokumentation für den Architekten ist, um seine Leistung nachzuweisen, erschließt es sich nicht ohne Weiteres, warum sich dann auch der Architekt – straft er sich doch bei Nichterstellen des Bautagebuches selbst ab – auch noch Honorarkürzungen entgegen halten lassen muss. Die Diskussion hierüber dürfte mit diesem Beitrag spätestens eröffnet sein. Für die Praxis sollten die Architekten hieraus jedenfalls mitnehmen, wenn das Bautagebuch als geschuldete Teilleistung Vertragsinhalt geworden ist, führt – wollen Sie das volle Honorar generieren – kein Weg an dessen Erstellung vorbei. Dass dieses Urteil für die Praxis von erheblicher Bedeutung ist, erschließt sich von selbst.

Download FAZ Artikel vom 23.09. 2011


 

Hoffnungsdämpfer für Architekten - Kopplungsverbot wird gestärkt

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Kopplungsverbot sind Architekten weiterhin gehindert und sehen sich erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt, wenn sie im Zusammenhang mit einer Grundstücksvermittlung sich gleichermaßen als Architekten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Begründung des Grundstückskaufvertrages binden lassen. Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass Architekten ausgesprochene Vorsicht walten lassen müssen, wenn sie sich eben im Zusammenhang mit Grundstückskaufverträgen als Architekten unmittelbar binden lassen oder gar eine Verpflichtung im Kaufvertrag aufgenommen wird, nur einen bestimmten Architekten mit der Planung zu beauftragen. Derartige Verträge sind unwirksam, wenn sie nicht die mittlerweile herausgebildeten Ausnahmen vom Kopplungsverbot darstellen. Diese gilt es jedoch zu kennen und in der Praxis bei dem Vertragsabschluss auch zu beherrschen.

download FAZ-Artikel vom 9.9.2011


 

Ein ständiges Auf und Ab - Das Verhältnis Bauherr - Architekt VIIII (Schluss)

Immer wieder stellt sich die Frage, was eigentlich die prägenden Merkmale der Beziehung des Bauherrn zu seinem Architekten sind. Für viele Bauherren ist die Zusammenarbeit eine Einmal-im-Leben-Liaison, die dennoch von der Wunschermittlung, was der Auftraggeber eigentlich will, über die Planung bis zur Baurealisierung zumeist Jahre Bestand haben muss. In dieser Beziehung lassen sich Phasen herausdestillieren, die von einem Auf und Ab geprägt sind und gelegentlich auch zu einem vorzeitigen Scheitern der Verbindung führen können.

download FAZ-Artikel vom 26.8.2011


 

Die vorzeitige Beendigung des Architektenvertrages - Das Verhältnis Bauherr - Architekt VIII

Das zwischen dem Bauherrn und dem Architekten begründete Vertragsverhältnis ist eine Langzeitbeziehung, die vielen Belastungsproben ausgesetzt ist. Nicht immer können diese gemeistert werden. Die Folge ist dann eine vorzeitige Vertragsauflösung. Der Grundsatz lautet dabei: Soweit die Vertragsparteien nichts anderes wirksam vereinbart haben, gilt die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit seitens des Aufraggebers, ohne dass ein gewichtiger Anlass oder ein Fehlverhalten des Architekten überhaupt Voraussetzung wäre.

download FAZ-Artikel vom 19.8.2011


 

Die Haftpflichversicherung - Rückendeckung für alle Beteiligten - Das Verhältnis Bauherr - Architekt VII

Die Haftpflichtversicherung des Architekten ist ein häufig verkannter Schutz für den Bauherrn. Doch in der Praxis werden Deckungssummen vielfach zu niedrig angesetzt, um an den Beiträgen zu sparen. 

download FAZ Artikel vom 12.08.2011


 

Der Schutz der Urheber- und Nutzungsrechte am Bau - Das Verhältnis Bauherr - Architekt VI

Nur die wenigsten Objekte und Planungsunterlagen genießen einen Urheberrechtsschutz. Ist dies doch einmal der Fall, wird Abwägung zum obersten Gebot. Tückische Fallen hält das Nutzungsrecht in der Planungsphase bereit. Es sollte vertraglich genau geregelt sein, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

download Faz Artikel vom 5.8.2011


 

Nützliches Haftungsauffangbecken - Das Verhältnis Bauherr - Architekt V

Dass der Architekt beim Bauherrn eine Vertrauensstellung genießt, ist eine idealisierte Wunschvorstellung, die dem wirklichen Leben spätestens auf der Baustelle nicht mehr gerecht wird. Allzu häufig muss sich der Planer dort unter die anderen am Bau Beteiligten einreihen. Er erfährt dann lediglich noch die eine oder andere Sonderbehandlung, wenn es um die Frage geht, wer für auftretende Mängel während und nach der Bauphase haftet.

download FAZ-Artikel vom 29.7.2011


 

Honorarordnung ist zwingendes Preisrecht - Das Verhältnis Bauherr - Architekt IV

Auf dem Bau ist es üblich, mit den ausführenden Gewerken in harte Preisverhandlungen zu gehen. Grundsätzlich herrscht Preisgestaltungsfreiheit - der Markt schreibt die Gesetze. Bei den Architekten verhält es sich diesbezüglich jedoch anders. Auch wenn es viele Bauherren nicht wahrhaben wollen und in der Praxis Architekten immer wieder außerhalb der verordnungsrechtlich zwingenden Reglementierungen unterwegs sind: Das Architektenhonorar unterliegt nur einem eingeschränkten Preiswettbewerb.

download FAZ-Artikel vom 22.7.2011


 

Der unscharfe Begriff des Sachwalters - Das Verhältnis Bauherr - Architekt III

Der Architekt ist der Sachwalter des Bauherrn. Mit dieser Feststellung stellt sich jedoch gleichzeitig die Frage, was ein Sachwalter überhaupt ist und welche Verpflichtungen - bis hin zu Haftungsansprüchen des Auftraggebers - damit verbunden sind. Eine Sachwalterstellung wird dadurch geprägt, dass sie eine Vertrauensstellung auf Auftraggeberseite auslöst und begründet. Ein Wissens- und Erkenntnisvorsprung in der Planung, Ausschreibung und Objektüberwachung ist dem Sachwalterbegriff  ebenfalls zu eigen. Der Wertschätzung, die der Architektenzunft damit zuteil wird, steht jedoch eine breitgefächerte Verpflichtung gegenüber. Der Auftraggeber darf umfängliche Informationen und Hinweise von seinem Planer erwarten.
 
download Faz-Artikel vom 15.7.2011


 

Der Architektenvertrag als Werkvertrag - Das Verhältnis Bauherr / Architekt II

Architektenverträge sind komplex - vor allem dann, wenn der Auftrag an den Planer von der Grundlagenermittlung bis zur Objektdokumentation reicht. Da es aber im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) den Architektenvertrag nicht gibt, war die Rechtsprechung gezwungen, eine Einordnung in einen der bestehenden Vertragstypen vorzunehmen. Die Entscheidung, die nunmehr seit Jahrzehnten immer wieder bestätigt wird, fiel auf den Werkvertrag. Die Folge ist, dass das maßgebliche Kriterium des Werkvertrags eben auch für den Architektenvertrag gilt: Der Architekt schuldet das Herbeiführen eines Erfolges.

download FAZ Artikel vom 08.07.2011


 

Architektenvertrag in der Grauzone

In kaum einem anderen Rechtsgebiet fallen die Vorstellungswelten von Auftraggeber und Auftragnehmer so auseinander wie im Architektenrecht. Ist ein Architektenvertrag schon begründet, oder befindet sich der Architekt noch in der Akquisitionsphase, die keine Honoraransprüche auslöst? Erst wenn diese Frage beantwortet ist, ist die Auseinandersetzung über den Honoraranspruch des Planers von Relevanz. Liegt dagegen lediglich eine akquisitorische Leistung vor, verbietet sich jede Frage nach einer Vergütungspflicht.

download FAZ Artikel vom 01.07.2011


 

Nach Kündigung droht Reuegeld

Kündigt der Auftraggeber einen begründeten Werkvertrag, ohne dass ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt, hat das beauftragte Unternehmen Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung. Anrechnen lassen muss sich der Auftragnehmer unter anderem jedoch ersparte Aufwendungen.

download FAZ Artikel vom 17.06.2011


 

Liquiditätsinteresse des Auftragnehmers

Die Entscheidung des BGH vom 5.5.2011 ist mit Blick auf die Architekten deshalb von besonderer Bedeutung, weil sie sich mit einer Bauvertragsklausel befasst, die üblich ist und so insbesondere auch von der öffentlichen Hand bisher allgemein verwendet wurde. Berücksichtigt man in diesem Kontext, dass Architekten auch immer wieder angehalten werden, entsprechende Vertragsformulare dem Auftraggeber (=Bauherrn) zur Verfügung zu stellen und des Weiteren, dass eine Vielzahl von Architekten immer wieder auf gängige Vertragsformulierungen zurückgreifen, so wird deutlich, dass über diese Entscheidung die Architekten informiert werden sollten. Denn der BGH hat unter Berücksichtigung der Kombination einer Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft hier klargestellt, dass dann, wenn der Auftraggeber berechtigt sein soll, über einen längeren Zeitraum auch nach der Abnahme noch die Vertragserfüllungsbürgschaft für seine bis zur Schlussrechnung geltend gemachten Ansprüche einbehalten zu dürfen, eine Übersicherung vorliegt. Die Folge ist, dass sodann die entsprechenden vertraglichen Abreden „in sich zusammenfallen“ und letztendlich sicherungslos der Auftraggeber dasteht. Dass dies – insbesondere wenn die Architekten immer wieder auch die entsprechenden Vertragsunterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung stellen – zu Haftungsansprüchen gegenüber dem Planer führen kann, versteht diesbezüglich von selbst.

download FAZ Artikel vom 03.06.2011


 

Aufrechnungsverbot hinsichtlich geltend gemachter Architektenhonorarforderungen

Überwiegend ist es in Architektenverträgen seit Jahrzehnten so gehandhabt worden, dass eine Aufrechnung gegen Honorarforderungen des Architekten mit Forderungen des Bauherrn ausgeschlossen worden sind, es sei denn, diese sind rechtskräftig festgestellt oder zwischen den Parteien unstreitig gestellt worden. Diese Klauseln – entgegen der bisherigen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung – hat der Bundesgerichtshof aufgehoben, was für eine Verschärfung bei den Architekten zur Durchsetzung ihrer Honoraransprüche führen wird.

 download FAZ Artikel vom 20.05.2011


 

Kostenvoranschlag und Kündigungsrecht des Auftraggebers

In der aktuellen Rechtsprechung des BGH vom 21.12.2010 geht es um die Thematik des Kostenvoranschlages. Das Urteil ist insbesondere für Architekten bei der Begleitung des Bauherrn, der auf der Grundlage von Kostenvoranschlägen der ausführenden Gewerke arbeitet, beachtenswert. Dies insbesondere deshalb, weil die Thematik der „Kostenvoranschläge“ in der Praxis nur allzu selten Beachtung findet, obwohl dies eine weit verbreitete Übung ist.

download FAZ Artikel vom 21.04.2011


 

Verantwortlichkeiten in der Genehmigungsplanung

In einer brisanten und für Architekten durchaus hilfreichen Entscheidung des BGH geht es um die Problematik der dauerhaft genehmigungsfähigen Planung. Die Richter des Bundesgerichtshofes haben in dieser Entscheidung sehr fein ausdifferenziert deutlich gemacht, dass nicht in jedem Fall eine Haftung des Architekten begründet ist, wenn die Genehmigungsplanung nicht dauerhaft genehmigungsfähig ist; so beispielsweise durch etwaige Nachbarwidersprüche oder aber auch Verfahren im Verwaltungsgerichtszug angegriffen und möglicherweise sogar die Baugenehmigung – die einmal erteilt worden ist – aufgehoben wird.

download FAZ Artikel vom 08.04.2011


 

Werklohnprüfung und Fälligkeit

Die jüngste Entscheidung des BGH zu diesem Thema ist sowohl für Architekten, wie auch für Bauherren von Bedeutung. Soweit es Letztere betrifft, ist dies auch gleichermaßen mit Blick auf die Architekten insoweit bedeutsam, da diese unter Berücksichtigung ihrer Sachwalterverpflichtung diese Entscheidung gleichermaßen berücksichtigen müssen, wenn sie die Objektüberwachung inne haben. Denn hiermit hat der Bundesgerichtshof einen eindeutigen Zäsur-Zeitpunkt gesetzt. Eine Werklohnforderung des Unternehmers wird – auch wenn sie eben vom Architekten nicht geprüft worden ist – nach Ablauf von zwei Monaten fällig. Dies hat weitreichende Konsequenzen für den Bauherrn und muss insoweit vom Architekten im Rahmen seiner Rechnungsprüfungspflichten etc. beachtet werden.

Soweit es die eigene Honorarrechnung des Architekten betrifft, gilt Vorgesagtes gleichermaßen. Nach dem Ablauf von zwei Monaten ist der Einwand der mangelnden Prüffähigkeit der Architektenhonorarschlussrechnung ausgeschlossen. Beachtenswert ist darüber hinaus, dass sodann Grundlage der Forderung eben diese Rechnung ist, die binnen zwei Monaten zu prüfen gewesen wäre. Ein späteres Nachreichen von Rechnungen ändert hieran nichts.

download FAZ Artikel vom 18.03.2011


 

Bürgschaft als Sicherheit für Vertragserfüllungsrisiko und Mängelhaftung

Klauseln in Bau- und Architektenverträgen sollten nicht nur isoliert betrachtet werden. Sonst halten sie einer Überprüfung nicht stand. Das macht ein BGH-Urteil zur Bereitstellung von Bürgschaften deutlich.

download FAZ Artikel vom 04.02.2011


 

Sicherung von Honoraransprüchen und richtiger Umgang mit Sicherungsansprüchen von Bauunternehmern

Die BGH-Entscheidung vom 20.12.2010 (VII ZR 22/09) - Sicherung von Honoraransprüchen und richtiger Umgang mit Sicherungsansprüchen von Bauunternehmern - ist für Architekten in zweierlei Hinsicht von Bedeutung:

1.         Sie zeigt auf, was bezogen auf den Umgang mit Sicherungsanforderungen der ausführenden Unternehmen der Architekt in der betreuenden Beratung des Bauherrn zu beachten hat.
 
2.         Soweit der Architekt selbst entsprechende Sicherungsanforderungen gegenüber dem Auftraggeber geltend macht, zeigen die Darlegungen ebenfalls auf, welche Regelungen zwingend zu beachten sind, um sicher den Anspruch und die ggf. daraus resultierenden Konsequenzen, sollte dem Sicherungsbegehren des Architekten nicht gefolgt werden, durchzusetzen. Ich empfehle, dies den Mitgliedern gleichermaßen zur Unterstützung zur Verfügung zu stellen und stehe selbstverständlich für etwaige Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

download FAZ Artikel vom 21.1.2011