FAZ-Artikel des BDA Vertrauensanwaltes Friedrich-Karl Scholtissek
BDA Vertrauensanwalt Friedrich-Karl Scholtissek bespricht regelmäßig in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung rechtliche Entwicklungen, die für die Berufsausübung von Architekten von Bedeutung sind.
Im Folgenden bieten wir die Artikel zum download an.
Der große Wurf ist möglich- Die Novellierung des Planer- und Baurechts Die vierte Veranstaltung findet 2012 in Hamm statt. Zentrales Thema ist die Reform des Werkvertragsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Architekten- und Ingenieurrechts. Damit wird unmittelbar an die aktuellen Vorhaben im Bundesministerium der Justiz angeknüpft, die sich mit einer etwaigen Novellierung des Werkvertragsrechts befassen. |
Freiheit der Honorarvereinbarung Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst entschieden, dass eine gänzlich freie Honorarvereinbarung getroffen werden kann, wenn die Tafelhöchst- und Mindestsätze über-, respektive unterschritten werden. |
Risiko Baugrund |
Schallschutz |
Auskömmliches Architektenhonorar In einer sehr relevanten Entscheidung des BGH vom 09.02.2012 geht es um die maßgebliche – und von den Planern zumeist verkannte – Frage, wie die Bewertung des Honorars bei mehreren zu bearbeitenden Objekten vorzunehmen ist und zwar insbesondere vor dem Hintergrund, wann liegt eine Mindestsatzunterschreitung vor und wann ist von einer solchen eben nicht auszugehen. Maßgeblich ist, dass die Gesamtvergütung als Maßstab für den Mindestsatz gilt. |
Vergütungsanspruch von Bauunternehmern In einer aktuellen Entscheidung setzt sich der BGH mit sogenannten "Null-Positionen" auseinander. Für die Architekten steht hier im Zentrum der Betrachtung, der Warnhinweis, ein umfängliches, sorgfältig aufgestelltes Leistungsverzeichnis zu erstellen. Da die Karlsruher Richter dem ausführenden Unternehmer für nicht auszuführende, aber beauftragte Leistungspositionen grundsätzlich einen Vergütungsanspruch zugestanden haben, droht die Haftung gegenüber dem nicht sorgfältig ausschreibenden Architekten. |
Keine zusätzliche Architektenvergütung für durchschnittliche Brandschutzplanung |
Abnahme von Bauleistungen und Verjährungsfristen In der aktuellen Entscheidung des BGH vom 12.01.2012 (Az.: VII ZR 76/11) geht es um die Thematik der Abnahme von Bauleistungen und Verjährungsfristen bezogen auf Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem ausführenden Unternehmer, wenn schon vor Abnahme entsprechende Mängelrügen bezogen auf die mangelhaften Leistungen des ausführenden Gewerkes gerügt worden sind und das Vertragsverhältnis – sei es nun vollumfänglich oder teilweise – vorzeitig mit dem ausführenden Unternehmer beendet worden ist. Für die Begleitung des Architekten im Zuge der baurechtlichen Auseinandersetzungen ist dies wiederum von Bedeutung und sollte ihm bekannt sein. |
Unterschreitung HOAI Mindestsätze Insbesondere für alle Planer, die entweder im Subunternehmerverhältnis für andere auftraggebende Architekten tätig sind oder für solche Architekturbüros, die sich Subplanern bedienen, ist die jüngste Entscheidung des BGH, hinsichtlich der Problematik der Unterschreitung von Mindestsätzen der HOAI von weitreichender Bedeutung, zeigt sie doch deutlich die Gefahren auf, welche entstehen, wenn die Honorarangebote unter den Mindestsätzen liegen. Sei es nun, dass die gegebenenfalls gehegte Hoffnung enttäuscht wird, später auf den Mindestsatz den Honoraranspruch anheben zu können. Gleichermaßen ist die Gefahr hier aufgezeigt, als auftragggebender Architekt, der sich Subplanern bedient, Mindestsätze vergüten zu müssen, auch wenn man sich – gerade bei Angeboten unter den Mindestsätzen – hierauf für die eigene Kalkulation gegenüber dem auftraggebenden Bauherrn verlassen hat. |
Verjährung von Abschlagsforderungen Kurz vor Jahresende drohen Forderungen zu verjähren. Die Rechtsprechung ist nicht eindeutig hinsichtlich der Frage, inwieweit Abschlagsforderungen selbstständig verjähren und ob diese späterhin noch einmal aktivierend in eine Schlussrechnung – selbst wenn die Abschlagsforderungen verjährt sind – eingestellt werden können. Der sichere Weg ist der, die Abschlagshonorarforderungen, die 2008 gestellt worden sind, bis zum 31.12.2011 einer Verjährungsunterbrechung zuzuführen, wie im Artikel im Einzelnen aufgeführt. |
Bauträgerverträge |
Ausführung der Bauleistung nach anerkannten Regeln der Technik |
"Funktionaler Mangelbegriff" In seiner jüngsten Entscheidung vom 29.09.2011 (Az.: VII ZR 87/11) intensiviert der BGH seine Rechtsprechung zum so genannten „funktionalen Mangelbegriff“. Hiermit unterstreicht er, dass es nicht nur auf das Abarbeiten der beauftragten Leistungen und der Art der Ausführung ankommt, sondern jede Leistung auch ihre bestimmungsgemäße Funktion erfüllen muss; mithin im Gesamtkontext der Baumaßnahme zu sehen ist. Fehlt es an der erforderlichen Funktionstauglichkeit der Leistung, ist diese mangelhaft und löst Schadensersatzansprüche aus. Für die Planer ist dies sowohl bezogen auf die Bauüberwachungstätigkeiten von nachhaltiger Bedeutung, gleichermaßen aber auch bezogen auf ihre Tätigkeit hinsichtlich der Ausschreibung. Diese Rechtsprechung muss hier berücksichtigt werden. |
Nicht erstelltes Bautagebuch des Architekten führt zu Honorarkürzung Eine brandneue Entscheidung des BGH: Es geht um das vom Architekten nicht erstellte Bautagebuch. Der BGH zieht gegen den Architekten die Konsequenz, dass er sich dann eine entsprechende Honorarkürzung entgegen halten lassen muss. Die Argumentation des BGH erscheint insoweit fragwürdig, erklärt er doch einerseits, dass die Dokumentation erstrangig dem Architekten dazu diene, um dem Bauherrn nachweisen zu können, er habe die Bauüberwachung intensiv erbracht und daher stehe dem Bauherrn auch kein Herausgabeanspruch gegenüber dem Architekten bezogen auf das Bautagebuch zu. Wenn es aber quasi ein reiner Selbstzweck zur Dokumentation für den Architekten ist, um seine Leistung nachzuweisen, erschließt es sich nicht ohne Weiteres, warum sich dann auch der Architekt – straft er sich doch bei Nichterstellen des Bautagebuches selbst ab – auch noch Honorarkürzungen entgegen halten lassen muss. Die Diskussion hierüber dürfte mit diesem Beitrag spätestens eröffnet sein. Für die Praxis sollten die Architekten hieraus jedenfalls mitnehmen, wenn das Bautagebuch als geschuldete Teilleistung Vertragsinhalt geworden ist, führt – wollen Sie das volle Honorar generieren – kein Weg an dessen Erstellung vorbei. Dass dieses Urteil für die Praxis von erheblicher Bedeutung ist, erschließt sich von selbst. |
Hoffnungsdämpfer für Architekten - Kopplungsverbot wird gestärkt |
Ein ständiges Auf und Ab - Das Verhältnis Bauherr - Architekt VIIII (Schluss) Immer wieder stellt sich die Frage, was eigentlich die prägenden Merkmale der Beziehung des Bauherrn zu seinem Architekten sind. Für viele Bauherren ist die Zusammenarbeit eine Einmal-im-Leben-Liaison, die dennoch von der Wunschermittlung, was der Auftraggeber eigentlich will, über die Planung bis zur Baurealisierung zumeist Jahre Bestand haben muss. In dieser Beziehung lassen sich Phasen herausdestillieren, die von einem Auf und Ab geprägt sind und gelegentlich auch zu einem vorzeitigen Scheitern der Verbindung führen können. |
Die vorzeitige Beendigung des Architektenvertrages - Das Verhältnis Bauherr - Architekt VIII |
Die Haftpflichversicherung - Rückendeckung für alle Beteiligten - Das Verhältnis Bauherr - Architekt VII |
Der Schutz der Urheber- und Nutzungsrechte am Bau - Das Verhältnis Bauherr - Architekt VI |
Nützliches Haftungsauffangbecken - Das Verhältnis Bauherr - Architekt V |
Honorarordnung ist zwingendes Preisrecht - Das Verhältnis Bauherr - Architekt IV |
Der unscharfe Begriff des Sachwalters - Das Verhältnis Bauherr - Architekt III |
Der Architektenvertrag als Werkvertrag - Das Verhältnis Bauherr / Architekt II |
Architektenvertrag in der Grauzone In kaum einem anderen Rechtsgebiet fallen die Vorstellungswelten von Auftraggeber und Auftragnehmer so auseinander wie im Architektenrecht. Ist ein Architektenvertrag schon begründet, oder befindet sich der Architekt noch in der Akquisitionsphase, die keine Honoraransprüche auslöst? Erst wenn diese Frage beantwortet ist, ist die Auseinandersetzung über den Honoraranspruch des Planers von Relevanz. Liegt dagegen lediglich eine akquisitorische Leistung vor, verbietet sich jede Frage nach einer Vergütungspflicht. |
Nach Kündigung droht Reuegeld |
Liquiditätsinteresse des Auftragnehmers Die Entscheidung des BGH vom 5.5.2011 ist mit Blick auf die Architekten deshalb von besonderer Bedeutung, weil sie sich mit einer Bauvertragsklausel befasst, die üblich ist und so insbesondere auch von der öffentlichen Hand bisher allgemein verwendet wurde. Berücksichtigt man in diesem Kontext, dass Architekten auch immer wieder angehalten werden, entsprechende Vertragsformulare dem Auftraggeber (=Bauherrn) zur Verfügung zu stellen und des Weiteren, dass eine Vielzahl von Architekten immer wieder auf gängige Vertragsformulierungen zurückgreifen, so wird deutlich, dass über diese Entscheidung die Architekten informiert werden sollten. Denn der BGH hat unter Berücksichtigung der Kombination einer Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft hier klargestellt, dass dann, wenn der Auftraggeber berechtigt sein soll, über einen längeren Zeitraum auch nach der Abnahme noch die Vertragserfüllungsbürgschaft für seine bis zur Schlussrechnung geltend gemachten Ansprüche einbehalten zu dürfen, eine Übersicherung vorliegt. Die Folge ist, dass sodann die entsprechenden vertraglichen Abreden „in sich zusammenfallen“ und letztendlich sicherungslos der Auftraggeber dasteht. Dass dies – insbesondere wenn die Architekten immer wieder auch die entsprechenden Vertragsunterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung stellen – zu Haftungsansprüchen gegenüber dem Planer führen kann, versteht diesbezüglich von selbst. |
Aufrechnungsverbot hinsichtlich geltend gemachter Architektenhonorarforderungen Überwiegend ist es in Architektenverträgen seit Jahrzehnten so gehandhabt worden, dass eine Aufrechnung gegen Honorarforderungen des Architekten mit Forderungen des Bauherrn ausgeschlossen worden sind, es sei denn, diese sind rechtskräftig festgestellt oder zwischen den Parteien unstreitig gestellt worden. Diese Klauseln – entgegen der bisherigen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung – hat der Bundesgerichtshof aufgehoben, was für eine Verschärfung bei den Architekten zur Durchsetzung ihrer Honoraransprüche führen wird. |
Kostenvoranschlag und Kündigungsrecht des Auftraggebers |
Verantwortlichkeiten in der Genehmigungsplanung In einer brisanten und für Architekten durchaus hilfreichen Entscheidung des BGH geht es um die Problematik der dauerhaft genehmigungsfähigen Planung. Die Richter des Bundesgerichtshofes haben in dieser Entscheidung sehr fein ausdifferenziert deutlich gemacht, dass nicht in jedem Fall eine Haftung des Architekten begründet ist, wenn die Genehmigungsplanung nicht dauerhaft genehmigungsfähig ist; so beispielsweise durch etwaige Nachbarwidersprüche oder aber auch Verfahren im Verwaltungsgerichtszug angegriffen und möglicherweise sogar die Baugenehmigung – die einmal erteilt worden ist – aufgehoben wird. |
Werklohnprüfung und Fälligkeit Die jüngste Entscheidung des BGH zu diesem Thema ist sowohl für Architekten, wie auch für Bauherren von Bedeutung. Soweit es Letztere betrifft, ist dies auch gleichermaßen mit Blick auf die Architekten insoweit bedeutsam, da diese unter Berücksichtigung ihrer Sachwalterverpflichtung diese Entscheidung gleichermaßen berücksichtigen müssen, wenn sie die Objektüberwachung inne haben. Denn hiermit hat der Bundesgerichtshof einen eindeutigen Zäsur-Zeitpunkt gesetzt. Eine Werklohnforderung des Unternehmers wird – auch wenn sie eben vom Architekten nicht geprüft worden ist – nach Ablauf von zwei Monaten fällig. Dies hat weitreichende Konsequenzen für den Bauherrn und muss insoweit vom Architekten im Rahmen seiner Rechnungsprüfungspflichten etc. beachtet werden. Soweit es die eigene Honorarrechnung des Architekten betrifft, gilt Vorgesagtes gleichermaßen. Nach dem Ablauf von zwei Monaten ist der Einwand der mangelnden Prüffähigkeit der Architektenhonorarschlussrechnung ausgeschlossen. Beachtenswert ist darüber hinaus, dass sodann Grundlage der Forderung eben diese Rechnung ist, die binnen zwei Monaten zu prüfen gewesen wäre. Ein späteres Nachreichen von Rechnungen ändert hieran nichts. |
Bürgschaft als Sicherheit für Vertragserfüllungsrisiko und Mängelhaftung Klauseln in Bau- und Architektenverträgen sollten nicht nur isoliert betrachtet werden. Sonst halten sie einer Überprüfung nicht stand. Das macht ein BGH-Urteil zur Bereitstellung von Bürgschaften deutlich. |
Sicherung von Honoraransprüchen und richtiger Umgang mit Sicherungsansprüchen von Bauunternehmern Die BGH-Entscheidung vom 20.12.2010 (VII ZR 22/09) - Sicherung von Honoraransprüchen und richtiger Umgang mit Sicherungsansprüchen von Bauunternehmern - ist für Architekten in zweierlei Hinsicht von Bedeutung: 1. Sie zeigt auf, was bezogen auf den Umgang mit Sicherungsanforderungen der ausführenden Unternehmen der Architekt in der betreuenden Beratung des Bauherrn zu beachten hat. |
